Informationen zu den Leistungen der SAPV
Verordnung von SAPV-Leistungen
Um die Dienstleistungen von Palliativo in Anspruch zu nehmen, muss der behandelnde Arzt (stationär/niedergelassen) über die zentrale Rufnummer 09721 6055-153 (Montag-Freitag) Kontakt zum Team aufnehmen. Gerne organisieren wir für Sie die weiteren Schritte. Der persönliche Kontakt ist wie die Genehmigung durch die Krankenkasse Voraussetzung für die Übernahme der Versorgung und Begleitung! Für Fragen aller Art rund um die SAPV Leistung stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag unter 09721 6055-153 zur Verfügung.
Anspruchsvoraussetzungen zur Verordnung von SAPV
Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist (§ 3) und sie unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele eine besonders aufwändige Versorgung (§ 4) benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder an den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Orten erbracht werden kann.
Link zur Richtlinie (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL)
Anforderungen an die Erkrankung
(1) Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.
(2) Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.
(3) Eine Erkrankung ist weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.
Besonders aufwändige Versorgung
Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung besteht, soweit die anderweitigen ambulanten Versorgungsformen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen würden, um die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen. Anhaltspunkt dafür ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische palliativmedizinische und/oder palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen sowie ein interdisziplinär, insbesondere zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maße abgestimmtes Konzept voraussetzt. Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
- ausgeprägte Schmerzsymptomatik
- ausgeprägte neurologische/psychiatrische/psychische Symptomatik
- ausgeprägte respiratorische/kardiale Symptomatik
- ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik
- ausgeprägte ulzerierende/exulzerierende Wunden oder Tumore
- ausgeprägte urogenitale Symptomatik
Inhalt und Umfang der SAPV
Die SAPV umfasst je nach Bedarf alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung, soweit diese erforderlich sind, um die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen. Sie umfasst zusätzlich die im Einzelfall erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung der verordnenden oder behandelnden Ärztin oder des verordnenden oder behandelnden Arztes sowie der sonstigen an der allgemeinen Versorgung beteiligten Leistungserbringer, der Patienten und ihrer Angehörigen durch Leistungserbringer nach § 132d SGB V. SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern nach § 132d SGB V erbracht, die in einer interdisziplinären Versorgungsstruktur, bestehend insbesondere aus qualifizierten Ärzten und Pflegefachkräften unter Beteiligung der ambulanten Hospizdienste und ggf. der stationären Hospize, organisiert sind. Sie wird nach Bedarf intermittierend oder durchgängig erbracht, soweit das bestehende ambulante Versorgungsangebot (§ 1 Abs. 4), insbesondere die allgemeine Palliativversorgung nicht ausreicht, um die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen. Sie kann dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend als
- Beratungsleistung,
- Koordination der Versorgung,
- additiv unterstützende Teilversorgung
erbracht werden.
Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen.
FAQ: Für Ärzte und Pflegende
-
-
Sie erreichen unser Team telefonisch unter 09721 6055-153 zu folgenden Bürozeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie Mittwoch von 11:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr (Samstag und Sonntag geschlossen). Wir klären gemeinsam mit Ihnen die weiteren Schritte und übernehmen die Organisation der Aufnahme.
-
-
Sie benötigen das SAPV-Verordnungsformular gemäß Muster 63, in dem die Anspruchsvoraussetzungen (nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung mit besonders aufwändigem Versorgungsbedarf) dokumentiert werden. Das Formular finden Sie zum Download auf dieser Seite. Bei Fragen zur Ausfüllung unterstützen wir Sie telefonisch.
-
-
Grundsätzlich ist die Genehmigung durch die Krankenkasse Voraussetzung für die reguläre Kostenübernahme. In akuten Situationen nehmen wir jedoch bereits nach Ihrer Kontaktaufnahme organisatorisch Fahrt auf, damit die Versorgung möglichst ohne Verzögerung anlaufen kann, sobald die formalen Voraussetzungen vorliegen. Sprechen Sie uns bei dringendem Bedarf direkt an.
-
-
Maßgeblich ist ein komplexes Symptomgeschehen, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: ausgeprägte Schmerzsymptomatik, ausgeprägte neurologische/psychiatrische/psychische Symptomatik, ausgeprägte respiratorische/kardiale Symptomatik, ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik, ausgeprägte ulzerierende/exulzerierende Wunden oder Tumore oder ausgeprägte urogenitale Symptomatik – verbunden mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung. Im Zweifel klären wir die Eignung gerne gemeinsam mit Ihnen im persönlichen Gespräch.
-
-
Ja. Die SAPV ergänzt die hausärztliche und pflegerische Versorgung, ersetzt sie aber nicht. Wir übernehmen die spezialisierte palliativmedizinische Betreuung, Koordination und ggf. additiv unterstützende Teilversorgung – in enger Abstimmung mit Ihnen als weiterhin behandelnder Ärztin oder Arzt.
-
-
Ja, die SAPV kann sowohl im häuslichen Umfeld als auch in Pflegeeinrichtungen oder Hospizen erbracht werden. Die Versorgungsform richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Patientin oder des Patienten.
-
-
Wir halten Sie über den Verlauf der Betreuung auf dem Laufenden und stimmen Behandlungsentscheidungen im Rahmen der Koordinationsleistung mit Ihnen ab.
